Führerscheinfreie Fahrzeuge

Kraftfahrzeuge mit einer Zulassung als „Sonderkraftfahrzeug Krankenfahrstuhl“ dürfen ohne Fahrerlaubnis im öffentlichen Verkehr genutzt werden. Dies ist, inklusive der erlaubten Geschwindigkeiten, in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) festgelegt. Kraftstoffbetriebene Krankenfahrstühle dürfen demnach mit bis zu 25km/h geführt werden (§76 FeV). Elektrisch betriebene Krankenfahrstühle dürfen mit bis 15km/h geführt werden (§4 FeV) Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht 2001 höchstrichterlich entschieden, Menschen mit und ohne Behinderung dürfen gleichermaßen motorisierte Krankenfahrstühle ohne zusätzliche Fahrerlaubnis führen. (BVerG 3 C 39.01)

Warum sehen unsere Krankenfahrstühle aus wie PKW?

Es gibt zwar Richtlinien, die einen Krankenfahrstuhl technisch definieren, um ihn z.B. von einem PKW zu unterscheiden (Gewicht, Sitzanzahl usw.). Es bestehen aber alle optischen Gestaltungsfreiheiten; der Krankenfahrstuhl darf wie ein PKW aussehen. Fahrerlaubnisfreies Fahren im PKW-ähnlichen Fahrzeug ist in Deutschland also rechtens, sofern das Kraftfahrzeug amtlich als Krankenfahrstuhl zugelassen ist.
 

Unsere führerscheinfreien Fahrzeuge sind immer ein Gebrauchtfahrzeug mit einer Erstzulassung vor 09/2002.

Leider durften kraftstoffbetriebene Krankenfahrstühle, die wie ein PKW anmuten, nur bis August 2002 als Neufahrzeuge zugelassen werden. Weil diese Fahrzeuge jedoch einen Bestandschutz genießen (laut Bestandsschutzrecht FeV §76), dürfen sie weiterhin am Verkehr teilnehmen; über 08/2002 hinaus. Wir haben uns daher darauf spezialisiert diese Fahrzeuge verkehrstüchtig zu halten.

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