Leihwagen Mietvertrag (nur Haftpflicht)
Mietvertrag über ein Leichtkraftfahrzeug von GAMMA Fahrzeuge GmbH
I. Mietgegenstand
a. Gegenstand des Mietvertrages ist das im Auftrag angegebene Fahrzeug
b. Alle Mietfahrzeuge werden mit Warndreieck, Verbandskasten und Bedienungsanleitung übergeben. Diese müssen mit dem Mietfahrzeug zurückgegeben werden. Fehlende Teile werden in Rechnung gestellt.
II. Zustand des Fahrzeugs
a. Der Vermieter übergibt dem Mieter das Fahrzeug in technisch einwandfreiem, gebrauchsfähigem und verkehrssicherem Zustand. Das Fahrzeug ist innen und außen fachgerecht gereinigt. Abweichungen sind im Auftrag zu vermerken.
b. Der Tank ist zu 100% gefüllt bzw die Batterie ist zu 100% geladen. Abweichungen sind im Auftrag zu vermerken.
c. Der Zustand des Fahrzeuges ergibt sich aus dem Auftrag zum Mietvertrag. Der Auftrag ist Bestandteil dieses Vertrages. Weitere Schäden, die bei Übergabe gefunden werden, müssen auf dem Auftrag notiert werden
d. Sämtliche im Auftrag aufgeführten Vorschäden beeinträchtigen die Gebrauchstauglichkeit nicht
III. Übergabe, Mietdauer
a. Im Mietpreis enthalten sind 100km Fahrtstrecke pro Tag, die Kosten für mehr Kilometer finden sich im Auftrag.
b. Die Modalitäten der Übergabe, wie Lieferung oder Abholung, werden im Auftrag festgelegt.
c. Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug rechtzeitig, zum im Auftrag festgelegten Datum, zurückzugeben. Für finanzielle Schäden, die GAMMA Fahrzeuge GmbH durch verspätete Rückgabe entstehen, haftet der Mieter.
d. Verlängerung der Mietdauer ist generell möglich, muss aber vorher telefonisch abgesprochen werden, und kann nicht garantiert werden.
IV. Miete, Kaution
a. Für die Dauer der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet Mietzahlungen zu leisten. Die Höhe der Mietzahlung ergibt sich aus dem Auftrag.
b. Der Mieter leistet ferner eine Kaution in Höhe von 500€. Die Kaution dient zur Sicherung von Ansprüchen des Vermieters, welche aus dem Mietverhältnis resultieren. Der Vermieter kann die Forderungen aus dem Mietverhältnis gegen den Kautionszahlungsanspruch aufrechnen.
c. Kosten für Kraftstoff, Motoröl sowie sonstige Hilfs- und Betriebsstoffe, die während der Mietzeit anfallen trägt der Mieter. Ist der Kraftstofftank bei Rückgabe teilweise bis ganz geleert, so wird er vom Vermieter aufgefüllt. Die Kosten für den verbrauchten Kraftstoff trägt der Mieter. Diese werden dem Mieter in Höhe des tatsächlichen Verbrauches und zzgl. Einer Bearbeitungsgebühr i.H.v. 50€ in Rechnung gestellt. Fahrzeuge mit Elektroantrieb müssen nicht vollgeladen zurückgegeben werden.
V. Pflichten des Mieters, Nutzung des Fahrzeuges
a. Der Mieter darf das Fahrzeug nicht an Dritte übergeben, es sei denn der Vermieter erteilt vorher seine schriftliche Zustimmung.
b. Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln. Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug ein Problem, so hat der Mieter entsprechend den Anweisungen in der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu handeln. Erfolgt die Vermietung für längere Dauer (mehr als eine Woche), verpflichtet sich der Mieter den Ölstand und Reifendruck zu prüfen und ggf. unter Einhaltung der in der Betriebsanleitung aufgeführten Anweisungen die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.
c. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen, ausgenommen sind die im Rahmen des Punktes VI Unterpunkt a. erforderlichen Arbeiten.
d. Der Mieter darf das Fahrzeug optisch nicht verändern, insbesondere nicht durch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien. Vorhandene Klebefolien dürfen nicht entfernt werden.
e. Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich in den geografischen Grenzen Deutschlands nutzen. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrtversicherung (insbesondere Vollkasko) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.
f. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Nutzung zu folgenden Zwecken:
i. Teilnahme an Autorennen und ähnlichen Fahrten
ii. Teilnahmen an Geländefahrten
iii. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen
g. Das Rauchen im Fahrzeug ist verboten.
h. Der Mieter ist verpflichtet für eine regelmäßige und ordnungsgemäße Pflege zu sorgen. Sollte das nicht der Fall sein werden 100€ Reinigungspauschale berechnet, rauchen im Fahrzeug wird mit 200€ berechnet (Ozonbehandlung).
i. Der Mieter versichert, dass seine Fahrerlaubnis nicht entzogen oder vorläufig entzogen ist und dass kein Fahrverbot besteht.
j. Der Mieter versichert, dass er das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel führen wird.
k. Eine Untervermietung des Fahrzeuges ist nicht gestattet.VI. Gebrauchsbeeinträchtigungen, Reparaturen
a. Der Mieter ist berechtigt, kleine Instandsetzungen oder Reparaturen bis 50 EUR ohne vorherige Zustimmung des Vermieters selbst auszuführen (z.B. Austausch einer Glühbirne). Nach Vorlage der Rechnung und des ausgetauschten Teils, erstattet der Vermieter dem Mieter die Kosten, sofern nicht der Mieter durch ein Fehlverhalten (z.B. Bedienungsfehler) den Defekt selbst herbeigeführt hat. Der Arbeitsaufwand des Mieters bei Ausführung der Instandsetzung oder Reparatur wird nicht vergütet.
b. Stellt der Mieter einen Defekt am Fahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges erheblich einschränkt und Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht so hat er den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden, so haben beide Vertragsparteien das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Eintritt des Defekts verpflichtet.
c. Der Mieter kann den Mietpreis für die Dauer, der Gebrauchsbeeinträchtigung durch technischen Defekt und/oder Reparatur anteilig mindern, sofern die Gebrauchsbeeinträchtigung nicht durch ein Fehlverhalten des Mieters (z.B. Bedienungsfehler) verursacht wurde.
VII. Verhalten bei Verkehrsunfällen, Haftung
a. Wird der Mieter während der Nutzung des Fahrzeuges verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall, Wildschaden, Brand oder ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich für eine polizeiliche Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenshergangs zu sorgen. Der Mieter hat dem Vermieter ferner einen schriftlichen Unfallbericht ggf. mit Unfallskizze zu übergeben, der Mieter hat darin auch Namen und Adresse der Beteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten.
b. Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln.
c. Für das Fahrzeug besteht KEIN Kaskoschutz. Schäden die während der Mietzeit auftreten müssen vollständig vom Mieter getragen werden.
d. Keine Haftung des Mieters besteht, soweit der Vermieter für die entstandenen Schäden anderweitig Ersatz erlangt.
e. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten aus Punkt V dieses Vertrages während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen. Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird. Der Vermieter muss in diesem Fall nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch ihn oder einen Dritten beschädigt wurde.
f. Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsverordnung, während der Nutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich Sache des Mieters. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben.
g. Wird bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden festgestellt, der in diesem Vertrag bzw. im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sei denn er weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeuges bestanden hat.
VIII. Nebenabreden
a. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
Mit Unterschrift bestätigt der Mieter den Vertrag gelesen, verstanden und in Kopie ausgehändigt bekommen zu haben.
Datum: _________________________
Unterschrift:
_________________________