Führerscheinfreie KFZ als praktische Hilfsmittel
Jeder kennt 25km/h-Mofas. Eine Mofa-Prüfbescheinigung reicht, um sie fahren zu dürfen. Erwachsene, geboren vor dem 01.04.1965, können sie ganz ohne jeden Fahrerlaubnisnachweis führen. Auch Kraftfahrzeuge mit einer Straßenzulassung als Krankenfahrstuhl dürfen ohne Führerschein im öffentlichen Verkehr genutzt werden. Höchstrichterlich hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden: Menschen mit und ohne Behinderung dürfen gleichermaßen motorisierte Krankenfahrstühle ohne zusätzliche Fahrerlaubnis fahren (BVerG 3 C 39.01).
Die erlaubten Geschwindigkeiten sind in der Fahrerlaubnisverordnung (folgend FeV genannt) festgelegt. Kraftstoffbetriebene Krankenfahrstühle dürfen bis 25km/h schnell fahren (gemäß §76 FeV) und elektrisch betriebene Krankenfahrstühle bis 15 km/h (§4 FeV). Für alle Fahrzeugarten wie z.B. PKW, LKW oder Motorrad gibt es keine Vorschrift über das spezifische Aussehen.
Das gilt auch für die Fahrzeugart Krankenfahrstuhl
Es gibt zwar Richtlinien, die einen Krankenfahrstuhl technisch definieren, um ihn z.B. von einem PKW zu unterscheiden (Gewicht, Sitzanzahl usw.). Es bestehen aber alle optischen Gestaltungsfreiheiten; der Krankenfahrstuhl darf wie ein PKW aussehen.
Fahrerlaubnisfreies Fahren im PKW-ähnlichen Fahrzeug ist in Deutschland also rechtens, sofern das Kraftfahrzeug amtlich als Krankenfahrstuhl zugelassen ist. Nur bis 08/2002 durften kraftstoffbetriebene Krankenfahrstühle, die wie ein PKW anmuten, als Neufahrzeuge zugelassen werden. Weil diese Fahrzeuge jedoch einen Bestandschutz genießen (laut Bestandsschutzrecht FeV §76), dürfen Sie weiterhin am Verkehr teilnehmen; über 08/2002 hinaus. Neuzulassungen ab 09/2002 sind nur noch mit Einschränkungen zulässig, z.B. in den Abmessungen oder mit einer Elektromotorisierung.